UNTERSTÜTZUNGSKASSE INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER

GRUNDLAGEN
HILF DIR SELBST, DANN HILFT DIR GOTT!

Zusätzliche Altersvorsorge ist nicht nur sinnvoll, sondern für jeden Arbeitnehmer existenziell wichtig! Seit Jahren steht fest, dass die gesetzliche Rente alleine nicht reichen wird.
Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter, d.h. die Phase des Rentenbezugs wird immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein. Aus diesem Grund funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente nur eines Rentners finanziert, bezahlen heute diese drei Einzahler bereits für zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig (Stichwort: Zinseszins-Effekt)!
Übrigens sollten nicht nur Normalverdiener zusätzlich vorsorgen. Gerade z.B. Fach- und Führungskräfte haben eine große Lücke, da sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und darüber hinaus keine weiteren Rentenansprüche aufbauen.
Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten, für den Ruhestand vorzusorgen – von einer privaten Rentenversicherung über eine Riester-Rente und Rürup-Rente o. ä. Eine für Arbeitnehmer gut geeignete Variante der zusätzlichen Vor- sorge ist die betriebliche Altersvorsorge. Sie bietet einem Arbeitnehmer einige Vorteile. Man unterscheidet dabei verschiedene Durchführungswege. Neben der sog. Direktversicherung gibt es z. B. Pensionsfonds, Pensionszusagen und Pensions- und Unterstützungskassen.
Die Unterstützungskasse bietet sich immer dann an, wenn

  • die maximalen Beiträge zu einer Direktversicherung bereits ausgeschöpft sind und
  • keine Bilanzberührung erfolgen soll. Allen Varianten gemein ist, dass die Firma Vertragspartner wird, der Arbeitnehmer die abgesicherte Person.

DETAILS

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie dient einzig und allein der Erbringung von betrieblichen Altersvorsorgeleistungen. Die Unterstützungskasse schließt zur Sicherung der Versorgungsleistungen Rückdeckungsversicherungen ab. Die zugesagten Leistungen der Unterstützungskasse und der Leistungsumfang der Rückdeckungsversicherung sind stets gleich hoch, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Finanzierungslücke besteht. Man spricht hier von einer sog. kongruenten Rückdeckung.

Man kann zwei Arten von Unterstützungskassen unterscheiden. Zum einen gibt es firmeneigene Unterstützungskassen. Diese Form ist eher für Großunternehmen geeignet. Zum anderen gibt es eine Reihe von Gruppenunterstützungskassen. Letztere stehen als überbetriebliche Versorgungseinrichtungen grundsätzlich jedem Unternehmen offen und sind somit auch für kleine und mittelständische Betriebe gut geeignet.
Die Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert erfolgen.

ARBEITGEBERFINANZIERUNG

Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Finanzierung, zahlt er einen bestimmten monatlichen Beitrag (Zuwendungen) in die Unterstützungskasse ein. Auf Grund von steuerrechtlichen Anforderungen müssen diese bis zum Rentenbeginn fortlaufend, gleichbleibend oder steigend vorgesehen werden. Einmalige oder variable Zuwendungen sind nicht möglich.

Der Arbeitnehmer erhält von der Unterstützungskasse eine schriftliche Zusage über die betriebliche Altersversorgung. Prinzipiell gibt es keine steuerliche Begrenzung über die Höhe der Zuwendungen. Allerdings ist in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung eine maximale Leistung an Versorgungsberechtigte geregelt (§ 2 KStDV)
Die spätere Auszahlung an Sie ist als Kapitalleistung oder monatliche Rentenzahlung möglich. Sie erfolgt entweder über das Unternehmen oder wird ebenfalls direkt von der Unterstützungskasse übernommen.
Ihr Arbeitgeber muss mit Einrichtung der Unterstützungskasse Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) werden. Der PSVaG stellt sicher, dass die (unverfallbaren) Leistungen an alle Mitarbeiter auch dann erfüllt werden können, wenn das Unternehmen insolvent werden sollte.
Bei laufenden Renten besteht eine Anpassungsprüfungspflicht im Abstand von drei Jahren. Das bedeutet, dass die zugesagten Renten regelmäßig hinsichtlich der Wertstabilität zu prüfen sind. Diese Pflicht entfällt, wenn eine jährliche Anpassung der Leistungen um wenigstens 1% vereinbart ist. Bei Kapitalleistungen besteht keine Anpassungsprüfungspflicht.

Unterstützungskasse mit Rückdeckungsversicherung

ARBEITNEHMERFINANZIERUNG

Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, die Beiträge an die Unterstützungskasse aus eigenem Einkommen zu finanzieren (Entgeltumwandlung). Auch hier ist der Arbeitgeber Vertragspartner der Unterstützungskasse. Im Rahmen der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung wird schriftlich festgelegt, welchen Betrag der Mitarbeiter monatlich einzahlen will. Die gewünschte Summe wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesen. Sie sparen sich somit die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf den Betrag anfallenden Steuern.

Arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse mit Rückdeckungsversicherung

BEISPIEL 1
ENTGELDUMWANDLUNG IN EINE UNTERSTÜTZUNGSKASSE

Beispiel: lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse 1, Bruttojahreseinkommen von 60.000 €, Steuer- und Sozialversicherungswerte aus 2021.

1 Inklusive 8% Kirchensteuer 2 GKV 14,6% (+ 1,3%)

Das Beispiel verdeutlicht: Obwohl jeden Monat 200 € in die Altersvorsorge fließen, müssen Sie lediglich auf 108,70 € verzichten, die restlichen 91,30 € erhalten Sie über den Steuer- und Abgabenspareffekt vom Staat als Zuschuss.

WISSENSWERTES

Selbstverständlich ist auch eine Kombination aus einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung möglich. Übrigens können auch Gesellschafter-Geschäftsführer Ihre Versorgung unter bestimmten Bedingungen über eine Unterstützungskasse gestalten.

STEUERLICHE BEHANDLUNG BEIM ARBEITNEHMER IM ÜBERBLICK

Bei Arbeitgeberfinanzierung:

  • Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse haben für den Arbeitnehmer keine lohnsteuerlichen Auswirkungen („steuerfrei“).
  • Bei Bezug der Leistungen (Rente oder Kapital) sind diese mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Die erhaltenen Leistungen werden auch auf die Gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung angerechnet und erhöhen ggf. deren Beitrag (privat Vollversicherte sind davon nicht betroffen).
  • Für Kapitalleistungen besteht die Fünftelungsmöglichkeit (§ 34 EStG).

Bei Arbeitnehmerfinanzierung / Entgeltumwandlung:

  • Es fallen keine Steuern auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile an, egal wie hoch der Umwandlungsbetrag ist.
  • Die umgewandelten Beiträge sind zudem bis zu 8% der BBG GRV (West) steuerfrei (die ersten 4% sind steuer- und sozialabgabenfrei (2021: 284 Euro monatlich), die nächsten 4% nur noch steuerfrei).